Hat eine Partei einen Entscheid nicht anbegehrt und wird ihr vor dem Erlass einer sie belastenden Verfügung weder Gelegenheit zur mündlichen noch zur schriftlichen Äusserung gegeben, stellt dies einen grundsätzlich unheilbaren Verfahrensmangel dar. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Am 7. Februar 1999 beschlagnahmte die Kantonspolizei Luzern bei A verschiedene Gewehre, Jagdflinten und Handfeuerwaffen (insgesamt neun Stück), Waffenzubehöre und 461 Stück verschiedene Munition. Ein weiteres Gewehr der Marke Anschütz wurde am 9. Februar 1999 beschlagnahmt.