{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-241_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2646", "Checksum": "65b87eded68d1cd9e26860dbe735208d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 241", "2005 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.05.2005 V 04 241 (2005 II Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.05.2005 V 04 241 (2005 II Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.05.2005 V 04 241 (2005 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 3 und 4 WG. 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Hat eine Partei einen Entscheid nicht anbegehrt und wird ihr vor dem Erlass einer sie belastenden Verfügung weder Gelegenheit zur mündlichen noch zur schriftlichen Äusserung gegeben, stellt dies einen grundsätzlich unheilbaren Verfahrensmangel dar. | Waffenrecht\n\n Kantonspolizei Luzern, Fachbereich Waffen und Sprengstoff, das Ordonnanz-Sturmgewehr, der Ordonnanz-Karabiner, die Querflinte der Marke Stampfli und die Kleinkaliber Pistole der Marke CZ verwertbar seien. Die anderen Waffen, Waffenzubehör und Munition seien demgegenüber zu vernichten, da die Waffen teilweise verboten seien oder es sich um Waffen handle, bei denen der Beschwerdeführer Bestandteile abmontiert habe, die für die Funktion der Waffe notwendig seien. Abgesehen von der unhaltbaren Behauptung, die eingezogenen Waffen fielen nicht unter das Waffengesetz (vgl. Erw. 3) bringt der Beschwerdeführer nichts dagegen vor, womit das Verwaltungsgericht keine Veranlassung hat, den angefochtenen Entscheid diesbezüglich in Frage zu stellen. 5. - a) Im angefochtenen Entscheid verfügte die Vorinstanz die Einziehung des Gewehrs der Marke Anschütz und dessen entschädigungslose Vernichtung durch die Kantonspolizei, Fachbereich Waffen und Sprengstoff. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich vorab geltend, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem er ohne neuerliche Anhörung unmittelbar nach dem Bundesgerichtsentscheid die angefochtene Verfügung erhalten habe, was prozessual ungültig sei. b) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Es entspricht einem anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard, dass ein Betroffener eine behördlich verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn er vorgängig dazu angehört wurde (BGE 129 V 74 Erw. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Das rechtliche Gehör dient dabei einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu zählen insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b). Diese verfassungsmässigen Minimalgarantien haben sich auch im kantonalen Verfahrensrecht niedergeschlagen. So verlangt etwa § 46 Abs. 1 VRG ausdrücklich, dass einer Partei, die den Entscheid nicht anbegehrt hat, Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äusserung zu geben ist. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437f. Erw. 3d/aa). c) Weder im Sachverhalt noch im Rechtsspruch des Entscheids vom 10. März 2003 wurde das Gewehr der Marke Anschütz erwähnt und bildete mithin nicht Gegenstand desselben Verfahrens. Abgesehen vom Urteil des Amtsgerichts Z vom 21. September 2000, in welchem von der Einziehung der beschlagnahmten Waffen aus strafrechtlichen Gründen abgesehen wurde, wird im hier angefochtenen Entscheid erstmals über die Einziehung und das weitere Schicksal des Gewehrs der Marke Anschütz befunden. Vor Erlass einer derart belastenden Verfügung ist nach der oben dargelegten Rechtsprechung Gelegenheit zur Äusserung zu gewähren. Dies hat die Vorinstanz offenkundig unterlassen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Dieser Verfahrensmangel wiegt schwer, womit eine Heilungsmöglichkeit entfällt (vgl. auch Schindler, Die \"formelle Natur\" von Verfahrensgrundrechten, in: ZBl 2005 S. 174ff.). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Gegenstände letztinstanzlich bestätigte und dabei Rechtsfragen beantwortete, wie sie sich auch hinsichtlich des Gewehrs der Marke Anschütz stellen. Auch wenn der gleiche Lebenssachverhalt betroffen ist, muss in jedem einzelnen Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs eigenständig erhoben werden, zumal sich auch aufgrund neu vorgebrachter Tatsachenbehauptungen, zusätzlicher Beweisanträge und des Zeitablaufs massgebliche Änderungen zu einem parallelen Verfahren ergeben haben können. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die vom Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände eingehe und neu verfüge. |"}