{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-241_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2646", "Checksum": "65b87eded68d1cd9e26860dbe735208d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 241", "2005 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.05.2005 V 04 241 (2005 II Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.05.2005 V 04 241 (2005 II Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.05.2005 V 04 241 (2005 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 3 und 4 WG. Auch Jagdwaffen unterstehen dem Waffengesetz. Diesem geht das Jagdgesetz nur insoweit vor, als es zu einem Sachverhalt überhaupt abweichende Normen enthält.\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; § 46 Abs. 1 VRG. Hat eine Partei einen Entscheid nicht anbegehrt und wird ihr vor dem Erlass einer sie belastenden Verfügung weder Gelegenheit zur mündlichen noch zur schriftlichen Äusserung gegeben, stellt dies einen grundsätzlich unheilbaren Verfahrensmangel dar. | Waffenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:00", "Checksum": "9ea16c92eb89b4785eccd358c15906e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.05.2005 V 04 241 (2005 II Nr. 16)\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 3 und 4 WG. Auch Jagdwaffen unterstehen dem Waffengesetz. Diesem geht das Jagdgesetz nur insoweit vor, als es zu einem Sachverhalt überhaupt abweichende Normen enthält.\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; § 46 Abs. 1 VRG. Hat eine Partei einen Entscheid nicht anbegehrt und wird ihr vor dem Erlass einer sie belastenden Verfügung weder Gelegenheit zur mündlichen noch zur schriftlichen Äusserung gegeben, stellt dies einen grundsätzlich unheilbaren Verfahrensmangel dar. | Waffenrecht\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Waffenrecht |\n| Entscheiddatum: | 10.05.2005 |\n| Fallnummer: | V 04 241 |\n| LGVE: | 2005 II Nr. 16 |\n| Leitsatz: | Art. 2 Abs. 3 und 4 WG. Auch Jagdwaffen unterstehen dem Waffengesetz. Diesem geht das Jagdgesetz nur insoweit vor, als es zu einem Sachverhalt überhaupt abweichende Normen enthält. Art. 29 Abs. 2 BV; § 46 Abs. 1 VRG. Hat eine Partei einen Entscheid nicht anbegehrt und wird ihr vor dem Erlass einer sie belastenden Verfügung weder Gelegenheit zur mündlichen noch zur schriftlichen Äusserung gegeben, stellt dies einen grundsätzlich unheilbaren Verfahrensmangel dar. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}