Im vorliegenden Fall liegt das Dach nicht auf einem eigentlichen Kniestock über einem Dachgeschoss, sondern direkt über dem Obergeschoss, das zugleich das zweite Vollgeschoss bildet. Die Rüge der Verletzung der zulässigen Kniestockhöhe geht somit fehl, ohne dass es dazu weiterer Bemerkungen bedarf. 4.- (...) |