BZR dient der Höhenbeschränkung von Gebäuden. In diesem Sinne steht die Kniestockhöhe lediglich dann zur Diskussion, wenn ein Bauvorhaben neben den zulässigen Vollgeschossen über ein zusätzliches Dachgeschoss verfügt (vgl. Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartementes zur Erläuterung des PBG und der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 [PBV; SRL Nr. 736], S. 7; Urteil F. vom 18.4.2001 [V 00 303] Erw. 9b). Derartiges steht aber hier nicht zur Debatte. Im vorliegenden Fall liegt das Dach nicht auf einem eigentlichen Kniestock über einem Dachgeschoss, sondern direkt über dem Obergeschoss, das zugleich das zweite Vollgeschoss bildet.