Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf § 138 Abs. 4 PBG, wonach die Kniestockhöhe die Höhe ab Oberkante des Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche sei. Nachdem im Obergeschoss die Raumhöhe nicht durch einen Dachgeschossboden begrenzt werde, müsse die Höhe des mutmasslichen Dachgeschossbodens analog der Höhe des darunter liegenden Erdgeschosses berechnet werden. Dies bedeute, dass der "fiktive" Dachgeschossboden über dem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche liege. Die Kniestockhöhe sei deshalb eingehalten. b) Die Regelung der Kniestockhöhe gemäss § 138 Abs. 3 und 4 bzw. Art. 15 Abs. 2 BZR dient der Höhenbeschränkung von Gebäuden.