Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, im Obergeschoss sei die zulässige Kniestockhöhe nicht eingehalten. Im Gestaltungsplan Y werde unmissverständlich festgehalten, dass die Kniestockhöhe von 0.9 m unter keinen Umständen überschritten werden dürfe. Die korrekte Anwendung des Gestaltungsplanes führe also dazu, dass das Obergeschoss tiefer gesetzt werden müsse. Die Zimmer seien durch Dachfenster zu belichten. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf § 138 Abs. 4 PBG, wonach die Kniestockhöhe die Höhe ab Oberkante des Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche sei.