O., S. 398). Falls es dabei tatsächlich lediglich um die Berichtigung eines Versehens ginge, könnte dem im Planänderungsverfahren ohne weiteres Rechnung getragen werden, ohne dass auf der an sich erforderlichen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zu beharren wäre (vgl. § 22 Abs. 1 PBG). Denn (blosse) Planberichtigungen müssen einfacher möglich sein als eigentliche Planänderungen (vgl. BGE 97 I 652; vgl. ferner: AGVE 1984 300). 3.- a) Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, im Obergeschoss sei die zulässige Kniestockhöhe nicht eingehalten.