Auch diese Vorschrift beschränkt die Ausnahmebewilligungskompetenz des Gemeinderates auf den Anwendungsbereich des BZR. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gestaltungsplan selber eine Ausnahmemöglichkeit vorsähe, welche es dem Gemeinderat ermöglichen würde, eine Überhöhe der fraglichen Fassade im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu genehmigen (vgl. Urteil P. vom 25.6.1999 [V 98 252] Erw. 4a). Entsprechendes wird auch nicht vorgebracht. d) Wie aus den vorliegenden Rechtsschriften hervorgeht, ist unbestritten, dass die nach Massgabe des Gestaltungsplanes Y maximal zulässige Fassadenhöhe durch das geplante Gebäude des Beschwerdegegners um 0.49 m überschritten würde.