Dies selbst dann nicht, wenn der betreffende Gestaltungsplan, wie im vorliegenden Fall, für gewisse Teilbereiche die regulären Vorgaben des BZR übernimmt. Der gestalterische Aspekt der Fassadenhöhe wurde für das Gebiet Y individuell auf die einzelnen Parzellen bezogen und umfassend festgelegt. Für eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 7 BZR verbleibt damit kein Raum. Dasselbe gilt für § 37 Abs. 1 PBG. Auch diese Vorschrift beschränkt die Ausnahmebewilligungskompetenz des Gemeinderates auf den Anwendungsbereich des BZR.