BZR bzw. § 37 Abs. 1 PBG eine Ausnahmebewilligung von dieser Vorgabe als zulässig erachten, verkennen sie den Charakter des Gestaltungsplanes als eigenständige Ausnahmeregelung (vgl. Erw. 2b hiervor). Art. 7 BZR soll nach dessen klarem Wortlaut lediglich Ausnahmen "von den Vorschriften dieses Reglements" ermöglichen. Diese Bestimmung vermag keine Grundlage zu bieten, um Abweichungen von einer speziell auf ein konkretes Gebiet abgestimmten Gestaltungsplanvorschrift erteilen zu können. Dies selbst dann nicht, wenn der betreffende Gestaltungsplan, wie im vorliegenden Fall, für gewisse Teilbereiche die regulären Vorgaben des BZR übernimmt.