Aus dem Plan Überbauungsmöglichkeit (1:500) vom 8. April 1994 ergibt sich ohne weiteres, dass sich das Grundstück des Beschwerdegegners schon von der Grösse - und damit von den Überbauungsmöglichkeiten her - wesentlich von den besagten "Ausnahme-Parzellen" Nrn. 04, 05, 09 und 13 unterscheidet. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die unterschiedliche Behandlung des streitbezogenen Grundstückes einem Versehen des damaligen Planers entsprungen wäre. Vielmehr liegt eine verbindlich festgelegte Regelung der vertikalen Gebäudegrösse auf der Ebene der Gestaltungsplanung vor. Soweit der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gestützt auf Art. 7 BZR bzw. § 37 Abs. 1