Mit Wirkung für die Parzelle des Beschwerdegegners und den grössten Teil des Planungsgeländes erklärt der Gestaltungsplan damit die Vorgaben von Art. 31 BZR für anwendbar. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, man habe damals beim Erlass des Gestaltungsplanes Y offensichtlich "vergessen", die zulässige Fassadenhöhe auch für das Grundstück Nr. x um 50 cm anzuheben. Aus dem Plan Überbauungsmöglichkeit (1:500) vom 8. April 1994 ergibt sich ohne weiteres, dass sich das Grundstück des Beschwerdegegners schon von der Grösse - und damit von den Überbauungsmöglichkeiten her - wesentlich von den besagten "Ausnahme-Parzellen" Nrn.