Für die Parzellen Nrn. 04, 05, 09 und 13 (Nummerierung des Gestaltungsplanes) ist eine Erhöhung der regulären Fassadenhöhe von maximal 0.5 m zulässig, soweit dies die gestalterische Notwendigkeit erfordert (vgl. Ziff. 5.3 des Reglements zum Gestaltungsplan Y vom 18. April 1994). Für die übrigen Gestaltungsplanparzellen, darunter insbesondere die Parzelle des Beschwerdegegners (Nr. 02 im Gestaltungsplan) gilt demnach die reguläre Fassadenhöhe gemäss den Bestimmungen des BZR (Umkehrschluss aus Ziff. 5.3 des Gestaltungsplanreglements). Mit Wirkung für die Parzelle des Beschwerdegegners und den grössten Teil des Planungsgeländes erklärt der Gestaltungsplan damit die Vorgaben von Art.