Zürich 1990, S. 81; Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 6 zu § 141; Suter, Der Gestaltungsplan des bernischen Baurechts, Diss. Bern 1973, S. 121; Urteil P. vom 25.6.1999 [V 98 252] Erw. 4a; EVG-SZ 1990, S. 66). Anderes kann allenfalls für Bereiche gelten, die im Rahmen des Gestaltungsplanes nicht geregelt werden und die demnach ohne weiteres der baulichen Grundordnung gemäss kommunalem BZR unterstehen, oder etwa dort, wo offensichtlich keine entgegen stehenden Interessen ersichtlich sind. c) Der Gestaltungsplan Y regelt die Fassadenhöhe ausdrücklich und abschliessend. Für die Parzellen Nrn.