Gestaltungsplanvorschriften gelten gemeinhin als ausnahmefeindlich, da sie ihrerseits eine Privilegierung (Ausnahme) gegenüber der Regelbauweise darstellen. Sofern Abweichungen von verbindlichen Vorgaben des Gestaltungsplanes erwogen werden - dabei insbesondere Ausnahmen bezüglich der Gebäudegrösse in horizontaler und vertikaler Richtung -, hat dies nicht im Rahmen eines gewöhnlichen Baubewilligungs-, sondern prinzipiell in einem förmlichen Planänderungsverfahren zu geschehen (Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, in ZBl 2000, S. 398; Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, Diss. Zürich 1990, S. 81;