Nutzungs- und Gestaltungspläne geniessen eine erhöhte Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit. Der Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümer erhält dadurch ein besonderes Gewicht (LGVE 1999 II Nr. 10 Erw. 5a). Im Verfahren der Baubewilligung können deshalb jene Fragen nicht mehr aufgegriffen werden, die der Gestaltungsplan abschliessend vorschreibt. Gestaltungsplanvorschriften gelten gemeinhin als ausnahmefeindlich, da sie ihrerseits eine Privilegierung (Ausnahme) gegenüber der Regelbauweise darstellen.