Im vorliegenden Fall stünden die erteilten Ausnahmebewilligungen nicht im Widerspruch zum Zweck des BZR und des Gestaltungsplanes. Hinzu komme, dass zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und dem Bauvorhaben eine Distanz von ca. 30 m liege, weshalb nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei die Fassadenhöhe vorliegend nicht um 0.55 m überschritten, wie dies die Beschwerdeführer behaupteten, sondern nur um 0.49 m, wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten worden sei. Auch der Beschwerdegegner verweist auf die grundsätzlichen Zielsetzungen des Gestaltungsplanes Y.