Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, § 37 PBG enthalte kein ausdrückliches Verbot, wonach bei Vorliegen eines Gestaltungsplanes keine Ausnahmen von den Vorschriften des BZR mehr gewährt werden könnten. Ausnahmen müssten möglich sein, wenn der Zweck des betreffenden Gestaltungsplanes eingehalten werde, eine sinn- und qualitätsvolle, haushälterische und wohnhygienisch gute Nutzung des Geländes garantiert sei und die betroffenen Nachbarn keine wesentlichen Beeinträchtigungen und Nachteile für ihre Grundstücke in Kauf nehmen müssen. Im vorliegenden Fall stünden die erteilten Ausnahmebewilligungen nicht im Widerspruch zum Zweck des BZR und des Gestaltungsplanes.