Auch § 37 PBG, wonach aus wichtigen Gründen von den Vorschriften des BZR abgewichen werden könne, gelange bei Gestaltungsplänen nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, § 37 PBG enthalte kein ausdrückliches Verbot, wonach bei Vorliegen eines Gestaltungsplanes keine Ausnahmen von den Vorschriften des BZR mehr gewährt werden könnten.