Im angefochtenen Entscheid werde das Ausmass der Überhöhe nicht ermittelt. Die Höhe der Südfassade betrage in der Mitte des Gebäudes rund 8.25 m, obwohl nur 7.7 m zugelassen seien. Die Überhöhe betrage somit rund 0.55 m. Es stehe dem Gemeinderat keine Kompetenz zu, diese Überhöhe mittels einer Ausnahmebewilligung nach Art. 7 BZR zu genehmigen. Andernfalls könnte der Gemeinderat in eigener Kompetenz den Gestaltungsplan quasi über die Ausnahmebewilligung ändern und auf diese Weise § 74 PBG umgehen. Auch § 37 PBG, wonach aus wichtigen Gründen von den Vorschriften des BZR abgewichen werden könne, gelange bei Gestaltungsplänen nicht zur Anwendung.