Der Gemeinderat schloss in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2004 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch A beantragte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. August 2004 Abweisung der Beschwerde und Gutheissung des bewilligten Projektes. Die Begründung der Anträge ist, soweit sachbezüglich, den Erwägungen zu entnehmen. Aus den Erwägungen: 2.- a) Die Beschwerdeführer machen geltend, das vorliegende Projekt halte die gemäss Gestaltungsplan maximal zulässigen Fassadenhöhen nicht ein und verletze Art. 31 des Bau- und Zonenreglements (BZR) der Gemeinde Z. Im angefochtenen Entscheid werde das Ausmass der Überhöhe nicht ermittelt.