Mit den privat-rechtlichen Einsprachepunkten wurden die Einsprecher an den Zivilrichter verwiesen. B.- Gegen diesen Entscheid liessen B und C Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, mit den Anträgen, der Entscheid des Gemeinderates Z vom 9. Juni 2004 betreffend die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Aussenschwimmbad und gedecktem Pavillon auf dem Grundstück Nr. x, GB Z, sei aufzuheben und das Baugesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen. Der Gemeinderat schloss in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2004 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.