| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A.- Mit Gesuch vom 12. März 2004 beantragte A, Eigentümer der Parzelle Nr. x, GB Z, beim Gemeinderat Z die Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses mit Aussenschwimmbad und gedecktem Pavillon auf der erwähnten Parzelle. Dagegen erhoben B und C Einsprache. Mit Entscheid vom 9. Juni 2004 wies der Gemeinderat die öffentlich-rechtlichen Einsprachepunkte ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Mit den privat-rechtlichen Einsprachepunkten wurden die Einsprecher an den Zivilrichter verwiesen.