{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-204_2005-02-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2351", "Checksum": "705d5480c4859a4f964bf289bd8ddd13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2005 V 04 204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2005 V 04 204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2005 V 04 204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 15 Abs. 1 lit. d PBG, § 22 Abs. 1 PBG, § 37 Abs. 1 PBG, § 138 Abs. 4 PBG. Charakter des Gestaltungsplanes als eigenständige Ausnahmeregelung. Im Verfahren der Baubewilligung können jene Fragen nicht mehr aufgegriffen werden, die der Gestaltungsplan abschliessend vorschreibt. Sofern Abweichungen von verbindlichen Vorgaben des Gestaltungsplanes erwogen werden, hat dies nicht im Rahmen eines gewöhnlichen Baubewilligungs-, sondern prinzipiell in einem förmlichen Planänderungsverfahren zu geschehen. § 37 Abs. 1 PBG beschränkt die Ausnahmebewilligungskompetenz des Gemeinderates auf den Anwendungsbereich des BZR. Die Kniestockhöhe steht lediglich dann zur Diskussion, wenn ein Bauvorhaben neben den zulässigen Vollgeschossen über ein zusätzliches Dachgeschoss verfügt. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "032665041759d737020a7440c68bed0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2005 V 04 204\nRegeste:\n§ 15 Abs. 1 lit. d PBG, § 22 Abs. 1 PBG, § 37 Abs. 1 PBG, § 138 Abs. 4 PBG. Charakter des Gestaltungsplanes als eigenständige Ausnahmeregelung. Im Verfahren der Baubewilligung können jene Fragen nicht mehr aufgegriffen werden, die der Gestaltungsplan abschliessend vorschreibt. Sofern Abweichungen von verbindlichen Vorgaben des Gestaltungsplanes erwogen werden, hat dies nicht im Rahmen eines gewöhnlichen Baubewilligungs-, sondern prinzipiell in einem förmlichen Planänderungsverfahren zu geschehen. § 37 Abs. 1 PBG beschränkt die Ausnahmebewilligungskompetenz des Gemeinderates auf den Anwendungsbereich des BZR. Die Kniestockhöhe steht lediglich dann zur Diskussion, wenn ein Bauvorhaben neben den zulässigen Vollgeschossen über ein zusätzliches Dachgeschoss verfügt. | Planungs- und Baurecht\n\n analog der Höhe des darunter liegenden Erdgeschosses berechnet werden. Dies bedeute, dass der \"fiktive\" Dachgeschossboden über dem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche liege. Die Kniestockhöhe sei deshalb eingehalten. b) Die Regelung der Kniestockhöhe gemäss § 138 Abs. 3 und 4 bzw. Art. 15 Abs. 2 BZR dient der Höhenbeschränkung von Gebäuden. In diesem Sinne steht die Kniestockhöhe lediglich dann zur Diskussion, wenn ein Bauvorhaben neben den zulässigen Vollgeschossen über ein zusätzliches Dachgeschoss verfügt (vgl. Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartementes zur Erläuterung des PBG und der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 [PBV; SRL Nr. 736], S. 7; Urteil F. vom 18.4.2001 [V 00 303] Erw. 9b). Derartiges steht aber hier nicht zur Debatte. Im vorliegenden Fall liegt das Dach nicht auf einem eigentlichen Kniestock über einem Dachgeschoss, sondern direkt über dem Obergeschoss, das zugleich das zweite Vollgeschoss bildet. Die Rüge der Verletzung der zulässigen Kniestockhöhe geht somit fehl, ohne dass es dazu weiterer Bemerkungen bedarf. 4.- (...) |"}