{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-204_2005-02-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2351", "Checksum": "705d5480c4859a4f964bf289bd8ddd13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2005 V 04 204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2005 V 04 204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2005 V 04 204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 15 Abs. 1 lit. d PBG, § 22 Abs. 1 PBG, § 37 Abs. 1 PBG, § 138 Abs. 4 PBG. Charakter des Gestaltungsplanes als eigenständige Ausnahmeregelung. Im Verfahren der Baubewilligung können jene Fragen nicht mehr aufgegriffen werden, die der Gestaltungsplan abschliessend vorschreibt. Sofern Abweichungen von verbindlichen Vorgaben des Gestaltungsplanes erwogen werden, hat dies nicht im Rahmen eines gewöhnlichen Baubewilligungs-, sondern prinzipiell in einem förmlichen Planänderungsverfahren zu geschehen. § 37 Abs. 1 PBG beschränkt die Ausnahmebewilligungskompetenz des Gemeinderates auf den Anwendungsbereich des BZR. Die Kniestockhöhe steht lediglich dann zur Diskussion, wenn ein Bauvorhaben neben den zulässigen Vollgeschossen über ein zusätzliches Dachgeschoss verfügt. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "032665041759d737020a7440c68bed0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2005 V 04 204\nRegeste:\n§ 15 Abs. 1 lit. d PBG, § 22 Abs. 1 PBG, § 37 Abs. 1 PBG, § 138 Abs. 4 PBG. Charakter des Gestaltungsplanes als eigenständige Ausnahmeregelung. Im Verfahren der Baubewilligung können jene Fragen nicht mehr aufgegriffen werden, die der Gestaltungsplan abschliessend vorschreibt. Sofern Abweichungen von verbindlichen Vorgaben des Gestaltungsplanes erwogen werden, hat dies nicht im Rahmen eines gewöhnlichen Baubewilligungs-, sondern prinzipiell in einem förmlichen Planänderungsverfahren zu geschehen. § 37 Abs. 1 PBG beschränkt die Ausnahmebewilligungskompetenz des Gemeinderates auf den Anwendungsbereich des BZR. Die Kniestockhöhe steht lediglich dann zur Diskussion, wenn ein Bauvorhaben neben den zulässigen Vollgeschossen über ein zusätzliches Dachgeschoss verfügt. | Planungs- und Baurecht\n\n ohne weiteres der baulichen Grundordnung gemäss kommunalem BZR unterstehen, oder etwa dort, wo offensichtlich keine entgegen stehenden Interessen ersichtlich sind. c) Der Gestaltungsplan Y regelt die Fassadenhöhe ausdrücklich und abschliessend. Für die Parzellen Nrn. 04, 05, 09 und 13 (Nummerierung des Gestaltungsplanes) ist eine Erhöhung der regulären Fassadenhöhe von maximal 0.5 m zulässig, soweit dies die gestalterische Notwendigkeit erfordert (vgl. Ziff. 5.3 des Reglements zum Gestaltungsplan Y vom 18. April 1994). Für die übrigen Gestaltungsplanparzellen, darunter insbesondere die Parzelle des Beschwerdegegners (Nr. 02 im Gestaltungsplan) gilt demnach die reguläre Fassadenhöhe gemäss den Bestimmungen des BZR (Umkehrschluss aus Ziff. 5.3 des Gestaltungsplanreglements). Mit Wirkung für die Parzelle des Beschwerdegegners und den grössten Teil des Planungsgeländes erklärt der Gestaltungsplan damit die Vorgaben von Art. 31 BZR für anwendbar. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, man habe damals beim Erlass des Gestaltungsplanes Y offensichtlich \"vergessen\", die zulässige Fassadenhöhe auch für das Grundstück Nr. x um 50 cm anzuheben. Aus dem Plan Überbauungsmöglichkeit (1:500) vom 8. April 1994 ergibt sich ohne weiteres, dass sich das Grundstück des Beschwerdegegners schon von der Grösse - und damit von den Überbauungsmöglichkeiten her - wesentlich von den besagten \"Ausnahme-Parzellen\" Nrn. 04, 05, 09 und 13 unterscheidet. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die unterschiedliche Behandlung des streitbezogenen Grundstückes einem Versehen des damaligen Planers entsprungen wäre. Vielmehr liegt eine verbindlich festgelegte Regelung der vertikalen Gebäudegrösse auf der Ebene der Gestaltungsplanung vor. Soweit der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gestützt auf Art. 7 BZR bzw. § 37 Abs. 1 PBG eine Ausnahmebewilligung von dieser Vorgabe als zulässig erachten, verkennen sie den Charakter des Gestaltungsplanes als eigenständige Ausnahmeregelung (vgl. Erw. 2b hiervor). Art. 7 BZR soll nach dessen klarem Wortlaut lediglich Ausnahmen \"von den Vorschriften dieses Reglements\" ermöglichen. Diese Bestimmung vermag keine Grundlage zu bieten, um Abweichungen von einer speziell auf ein konkretes Gebiet abgestimmten Gestaltungsplanvorschrift erteilen zu können. Dies selbst dann nicht, wenn der betreffende Gestaltungsplan, wie im vorliegenden Fall, für gewisse Teilbereiche die regulären Vorgaben des BZR übernimmt. Der gestalterische Aspekt der Fassadenhöhe wurde für das Gebiet Y individuell auf die einzelnen Parzellen bezogen und umfassend festgelegt. Für eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 7 BZR verbleibt damit kein Raum. Dasselbe gilt für § 37 Abs. 1 PBG. Auch diese Vorschrift beschränkt die Ausnahmebewilligungskompetenz des Gemeinderates auf den Anwendungsbereich des BZR. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gestaltungsplan selber eine Ausnahmemöglichkeit vorsähe, welche es dem Gemeinderat ermöglichen würde, eine Überhöhe der fraglichen Fassade im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu genehmigen (vgl. Urteil P. vom 25.6.1999 [V 98 252] Erw. 4a). Entsprechendes wird auch nicht vorgebracht. d) Wie aus den vorliegenden Rechtsschriften hervorgeht, ist unbestritten, dass die nach Massgabe des Gestaltungsplanes Y maximal zulässige Fassadenhöhe durch das geplante Gebäude des Beschwerdegegners um 0.49 m überschritten würde. Die Beschwerdeführer gehen, wie bereits erwähnt, sogar von einer Überhöhe von 0.55 m aus. Es steht damit fest, dass das projektierte Bauvorhaben nicht im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens genehmigt werden kann. Eine Bewilligung des vorliegenden Projektes würde eine entsprechende Anpassung des Gestaltungsplanes Y voraussetzen, welche im dafür vorgesehenen Verfahren nach § 22 PBG zu erfolgen hätte (vgl. Gisler, a.a.O., S. 398). Falls es dabei tatsächlich lediglich um die Berichtigung eines Versehens ginge, könnte dem im Planänderungsverfahren ohne weiteres Rechnung getragen werden, ohne dass auf der an sich erforderlichen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zu beharren wäre (vgl. § 22 Abs. 1 PBG). Denn (blosse) Planberichtigungen müssen einfacher möglich sein als eigentliche Planänderungen (vgl. BGE 97 I 652; vgl. ferner: AGVE 1984 300). 3.- a) Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, im Obergeschoss sei die zulässige Kniestockhöhe nicht eingehalten. Im Gestaltungsplan Y werde unmissverständlich festgehalten, dass die Kniestockhöhe von 0.9 m unter keinen Umständen überschritten werden dürfe. Die korrekte Anwendung des Gestaltungsplanes führe also dazu, dass das Obergeschoss tiefer gesetzt werden müsse. Die Zimmer seien durch Dachfenster zu belichten. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf § 138 Abs. 4 PBG, wonach die Kniestockhöhe die Höhe ab Oberkante des Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche sei. Nachdem im Obergeschoss die Raumhöhe nicht durch einen Dachgeschossboden begrenzt werde, müsse die Höhe des mutmasslichen Dachgeschossbodens"}