{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-204_2005-02-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2351", "Checksum": "705d5480c4859a4f964bf289bd8ddd13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2005 V 04 204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2005 V 04 204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.02.2005 V 04 204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 15 Abs. 1 lit. d PBG, § 22 Abs. 1 PBG, § 37 Abs. 1 PBG, § 138 Abs. 4 PBG. Charakter des Gestaltungsplanes als eigenständige Ausnahmeregelung. Im Verfahren der Baubewilligung können jene Fragen nicht mehr aufgegriffen werden, die der Gestaltungsplan abschliessend vorschreibt. Sofern Abweichungen von verbindlichen Vorgaben des Gestaltungsplanes erwogen werden, hat dies nicht im Rahmen eines gewöhnlichen Baubewilligungs-, sondern prinzipiell in einem förmlichen Planänderungsverfahren zu geschehen. § 37 Abs. 1 PBG beschränkt die Ausnahmebewilligungskompetenz des Gemeinderates auf den Anwendungsbereich des BZR. 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Sofern Abweichungen von verbindlichen Vorgaben des Gestaltungsplanes erwogen werden, hat dies nicht im Rahmen eines gewöhnlichen Baubewilligungs-, sondern prinzipiell in einem förmlichen Planänderungsverfahren zu geschehen. § 37 Abs. 1 PBG beschränkt die Ausnahmebewilligungskompetenz des Gemeinderates auf den Anwendungsbereich des BZR. Die Kniestockhöhe steht lediglich dann zur Diskussion, wenn ein Bauvorhaben neben den zulässigen Vollgeschossen über ein zusätzliches Dachgeschoss verfügt. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | A.- Mit Gesuch vom 12. März 2004 beantragte A, Eigentümer der Parzelle Nr. x, GB Z, beim Gemeinderat Z die Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses mit Aussenschwimmbad und gedecktem Pavillon auf der erwähnten Parzelle. Dagegen erhoben B und C Einsprache. Mit Entscheid vom 9. Juni 2004 wies der Gemeinderat die öffentlich-rechtlichen Einsprachepunkte ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Mit den privat-rechtlichen Einsprachepunkten wurden die Einsprecher an den Zivilrichter verwiesen. B.- Gegen diesen Entscheid liessen B und C Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, mit den Anträgen, der Entscheid des Gemeinderates Z vom 9. Juni 2004 betreffend die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Aussenschwimmbad und gedecktem Pavillon auf dem Grundstück Nr. x, GB Z, sei aufzuheben und das Baugesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen. Der Gemeinderat schloss in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2004 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch A beantragte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 5. August 2004 Abweisung der Beschwerde und Gutheissung des bewilligten Projektes. Die Begründung der Anträge ist, soweit sachbezüglich, den Erwägungen zu entnehmen. Aus den Erwägungen: 2.- a) Die Beschwerdeführer machen geltend, das vorliegende Projekt halte die gemäss Gestaltungsplan maximal zulässigen Fassadenhöhen nicht ein und verletze Art. 31 des Bau- und Zonenreglements (BZR) der Gemeinde Z. Im angefochtenen Entscheid werde das Ausmass der Überhöhe nicht ermittelt. Die Höhe der Südfassade betrage in der Mitte des Gebäudes rund 8.25 m, obwohl nur 7.7 m zugelassen seien. Die Überhöhe betrage somit rund 0.55 m. Es stehe dem Gemeinderat keine Kompetenz zu, diese Überhöhe mittels einer Ausnahmebewilligung nach Art. 7 BZR zu genehmigen. Andernfalls könnte der Gemeinderat in eigener Kompetenz den Gestaltungsplan quasi über die Ausnahmebewilligung ändern und auf diese Weise § 74 PBG umgehen. Auch § 37 PBG, wonach aus wichtigen Gründen von den Vorschriften des BZR abgewichen werden könne, gelange bei Gestaltungsplänen nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, § 37 PBG enthalte kein ausdrückliches Verbot, wonach bei Vorliegen eines Gestaltungsplanes keine Ausnahmen von den Vorschriften des BZR mehr gewährt werden könnten. Ausnahmen müssten möglich sein, wenn der Zweck des betreffenden Gestaltungsplanes eingehalten werde, eine sinn- und qualitätsvolle, haushälterische und wohnhygienisch gute Nutzung des Geländes garantiert sei und die betroffenen Nachbarn keine wesentlichen Beeinträchtigungen und Nachteile für ihre Grundstücke in Kauf nehmen müssen. Im vorliegenden Fall stünden die erteilten Ausnahmebewilligungen nicht im Widerspruch zum Zweck des BZR und des Gestaltungsplanes. Hinzu komme, dass zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und dem Bauvorhaben eine Distanz von ca. 30 m liege, weshalb nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei die Fassadenhöhe vorliegend nicht um 0.55 m überschritten, wie dies die Beschwerdeführer behaupteten, sondern nur um 0.49 m, wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten worden sei. Auch der Beschwerdegegner verweist auf die grundsätzlichen Zielsetzungen des Gestaltungsplanes Y. Die strittige Ausnahmebewilligung verstosse nicht gegen diese Grundsätze. b) Gestaltungspläne beinhalten endgültige und verbindliche Bauvorschriften. Als Nutzungspläne gehören sie zu den für den Grundeigentümer unmittelbar verbindlichen Rechtsgrundlagen (§ 15 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 PBG). Daraus ergibt sich, dass in den von ihnen erfassten Gebieten nur nach diesen Plänen gebaut werden darf. Nutzungs- und Gestaltungspläne geniessen eine erhöhte Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit. Der Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümer erhält dadurch ein besonderes Gewicht (LGVE 1999 II Nr. 10 Erw. 5a). Im Verfahren der Baubewilligung können deshalb jene Fragen nicht mehr aufgegriffen werden, die der Gestaltungsplan abschliessend vorschreibt. Gestaltungsplanvorschriften gelten gemeinhin als ausnahmefeindlich, da sie ihrerseits eine Privilegierung (Ausnahme) gegenüber der Regelbauweise darstellen. Sofern Abweichungen von verbindlichen Vorgaben des Gestaltungsplanes erwogen werden - dabei insbesondere Ausnahmen bezüglich der Gebäudegrösse in horizontaler und vertikaler Richtung -, hat dies nicht im Rahmen eines gewöhnlichen Baubewilligungs-, sondern prinzipiell in einem förmlichen Planänderungsverfahren zu geschehen (Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, in ZBl 2000, S. 398; Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, Diss. Zürich 1990, S. 81; Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 6 zu § 141; Suter, Der Gestaltungsplan des bernischen Baurechts, Diss. Bern 1973, S. 121; Urteil P. vom 25.6.1999 [V 98 252] Erw. 4a; EVG-SZ 1990, S. 66). Anderes kann allenfalls für Bereiche gelten, die im Rahmen des Gestaltungsplanes nicht geregelt werden und die demnach"}