11, mit weiteren Hinweisen). Damit wird deutlich, dass sich die StWEG gegebenenfalls gegen ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft mit den gebotenen Rechtsmitteln zur Wehr setzen kann. Zu beachten ist indes, dass nur Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen kann, wer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ordnungsgemäss Einsprache geführt hat (§ 207 Abs. 2 PBG; vgl. LGVE 2000 II Nr. 9). Mit Schreiben vom 1. September 2003 unterbreitete der Rechtsvertreter der StWEG dem Gemeinderat eine Anwaltsvollmacht, die von der Verwaltung der StWEG unterzeichnet wurde.