| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - d) (...) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gemeinschaft von Stockwerkeigentümer, die das im Streit liegende Mehrfamilienhaus halten. (...) Es fragt sich, ob diese als Partei vor Verwaltungsgericht auftreten kann und inwieweit sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Ihrem Wesen nach ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) eine körperschaftliche Organisation, deren Zweck die Verwaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaft bildet. Nach Massgabe des ZGB ist sie im Rahmen dieses Zweckes prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 ZGB).