O., N 74 und 88 mit Hinweisen). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht stellt sich die StWEG auf den Standpunkt, die Stockwerkeigentümer hätten ihren Rechtsvertreter über einen (reglementskonform damit betrauten) Stockwerkeigentümerausschuss zur Führung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beauftragt. Mit den Akten ist in der Tat belegt, dass die StWEG die drei Ausschussmitglieder A, B, und C mit dem entsprechenden Prozessschritt beauftragt hat. Diese drei StWE haben an einer Ausschussversammlung denn auch den Entschluss gefasst, Rechtsanwalt X mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der StWEG zu beauftragen. Die StWE A, B und C haben die Anwaltsvollmacht hiefür unterzeichnet.