Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei dieser Sach- und Rechtslage auf die Einsprache der durch ihre Verwaltung vertretene StWEG eingetreten ist. (...) . Anders als bei der Einsprache verfügt die Vertretung der StWEG indes nicht über eine gesetzliche Vertretungsbefugnis in Justizverfahren. Eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis des Verwalters in Gerichtsverfahren wäre gar unzulässig (Wermelinger, a.a.O., N 74 und 88 mit Hinweisen).