Von einer ordnungsgemässen Einsprache darf nach Lage der Akten ausgegangen werden, falls die Verwaltung für ihre StWEG überhaupt Einsprache führen kann. Lehre und Rechtsprechung bejahen diese Befugnis (statt vieler: Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N 72 ff. zu Art. 712t ZGB; ferner: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26.10.1988, in: OWVVGE VIII 66; PVG 1981 179). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei dieser Sach- und Rechtslage auf die Einsprache der durch ihre Verwaltung vertretene StWEG eingetreten ist.