Zu erwähnen sind insbesondere prozessuale Handlungen im Rahmen von bau- und planungsrechtlichen Verfahren, soweit das der Verwaltung anvertraute StWE betroffen ist (statt vieler: Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S. StWEG X vom 19.9.2001 [1 P.365/2001]; ferner: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRG des Kantons Bern, Bern 1997, N 8 zu Art. 11, mit weiteren Hinweisen). Damit wird deutlich, dass sich die StWEG gegebenen-falls gegen ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft mit den gebotenen Rechtsmitteln zur Wehr setzen kann.