712l Abs. 2 ZGB). Zu den Aufgaben der StWEG gehören insbesondere Bestrebungen zur Erhaltung der im Stockwerkeigentum (StWE) stehenden Gebäude, jedenfalls soweit diese im gemeinsamen Interesse notwendig sind. Dazu zählt der Verkehr mit Behörden (Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band I, Basel 1995, N 51 zu § 15). Zu erwähnen sind insbesondere prozessuale Handlungen im Rahmen von bau- und planungsrechtlichen Verfahren, soweit das der Verwaltung anvertraute StWE betroffen ist (statt vieler: Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S. StWEG X vom 19.9.2001 [1 P.365/2001];