Davon abgesehen handelt es sich um einen blossen Entwurf, der die Mühlen der Gesetzgebung noch gar nicht durchlaufen hat und über dessen definitive Gestalt im Moment noch nichts Verlässliches gesagt werden kann. c) Zusammenfassend steht nach all dem Gesagten fest, dass der Vorinstanz in Bezug auf die Bestätigung der Bewilligungsverweigerung keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann. |