Derlei kann den Vorinstanzen, wie dargelegt, nicht zur Last gelegt werden. b) Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, dass der aufgelegte Entwurf eines neuen Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 2004 das Bewilligungserfordernis für die Ausübung komplementärmedizinischer Tätigkeiten nicht mehr verlangt. Neues Recht wird erst mit seinem Inkrafttreten wirksam (BGE 118 II 175; vgl. auch: BG-Urteil 2P.289/2003 vom 26.3.2004). Davon abgesehen handelt es sich um einen blossen Entwurf, der die Mühlen der Gesetzgebung noch gar nicht durchlaufen hat und über dessen definitive Gestalt im Moment noch nichts Verlässliches gesagt werden kann.