518 mit Hinweisen). cc) Was endlich den Fall der R. angeht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die hier insbesondere interessierende Zusammenstellung vom 1. September 2002 - im Unterschied zum Gesuch der Beschwerdeführerin - keinerlei Doppelzählungen ausweist und zum andern eine klare Zuordnung (von Shiatsu) auf die Bereiche TCM und Naturheilpraktik zulässt. Damit liegen im Vergleich zur Beschwerdeführerin andere Verhältnisse vor. Was im Weiteren dagegen vorgebracht wird, beschlägt vorab den Bereich des technischen Ermessens. Dass die Vorinstanzen in dieser Hinsicht - etwa mit der Zuordnung des "Qi Gong" - rechtsfehlerhaft gehandelt haben könnten, ist nicht anzunehmen.