Anhaltspunkte für Ermessensmissbrauch oder -überschreitungen sind in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich. bb) Was im Einzelnen den von der Beschwerdeführerin genannten Fall der M. angeht, ist auch deren Gesuch im Lichte der aktuellen Richtlinien vom 21. Dezember 2000 beurteilt worden. Das in den Akten enthaltene Schreiben des GSD vom 7. November 2001 lässt in dieser Hinsicht keine Zweifel zu. Anderseits ist einzuräumen, dass angesichts der Ausbildungsbestätigung vom 1. August 2001 und der danach erfolgten Präzisierung vom 18. November 2001 Hinweise darauf bestehen, dass bei dieser Gesuchstellerin gewisse Stunden doppelt gezählt worden sein könnten.