Wie die Vorinstanz mit nachvollziehbarer Argumentation dargelegt hat, lassen sich keineswegs alle möglichen, divergierenden Ausbildungsgänge im breit gefächerten Berufsfeld der Naturheilpraktik mit jenem der Beschwerdeführerin vergleichen. So muss gegebenenfalls differenziert beurteilt werden, ob und in welchem Mass ein Teil der Ausbildung bei der einen Gesuchstellerin einmal doppelt angerechnet werden kann und wo solches das anzustrebende, aussagekräftige Bild über das Niveau der fachlichen Kenntnisse gerade verfälscht. Anhaltspunkte für Ermessensmissbrauch oder -überschreitungen sind in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich.