Damit haben die rechtsanwendenden Behörden dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen. Daran ändern die Hinweise und Überlegungen der Beschwerdeführerin auf angeblich abweichende Beurteilungsraster in anderen Bewilligungsverfahren nichts. Wie die Vorinstanz mit nachvollziehbarer Argumentation dargelegt hat, lassen sich keineswegs alle möglichen, divergierenden Ausbildungsgänge im breit gefächerten Berufsfeld der Naturheilpraktik mit jenem der Beschwerdeführerin vergleichen.