Dennoch hält es dafür, dass das in einer Stunde erworbene Wissen bloss einem einzigen Bereich zuzuordnen sei, da die Überschneidung nur teilweise bestehe. Nach all dem Gesagten hält sich die diesbezügliche Bewertung und Gewichtung der Verwaltungsbehörden innerhalb des ihnen in dieser Hinsicht zukommenden Beurteilungsspielraums, sodass das Verwaltungsgericht nicht einzuschreiten hat. Das gilt gleichermassen für die Ausscheidung der Bereiche TCM und Naturheilpraktik und die konkrete Zuordnung des Teilbereichs Shiatsu (vgl. Ew. 6b des angefochtenen Entscheides). Die entsprechenden Erwägungen fussen auf einer vertretbaren fachlichen Einschätzung.