Angesichts der skizzierten - auf Verfassung und Gesetz - abgestützten Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Unterrichtsstunden, die die Beschwerdeführerin an der Heilpraktikerschule Luzern (HPS) absolvierte, für den Bereich der Naturheilpraktik in Anrechnung gebracht werden können. Die Vorinstanzen haben deshalb im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens einen beträchtlichen Anteil der Ausbildung, den die Beschwerdeführerin an der HPS absolvierte, allein unter der Ausbildungszeit berücksichtigt, die im Hinblick auf die Bewilligung für den Bereich TCM und Akupunktur dokumentiert wurde.