b) Ebenfalls nicht zu bemängeln ist ferner die von den Vorinstanzen verfolgte Praxis, wonach gewisse Ausbildungszeiten, die bereits bei der Bewilligung für die TCM mit Akupunktur in Anrechnung zu bringen waren, nicht ein weiteres Mal im Bereich der Naturheilkunde berücksichtigt werden dürfen. In Bezug auf die aufgeworfene Frage der Doppelzählung von Unterrichtszeiten liegen die Verhältnisse allein im Bereich der Schulmedizin etwas anders, was die Vorinstanzen mit nachvollziehbarer und vertretbarer Begründung anerkennen (vgl. Erw. 5c des angefochtenen Entscheides).