Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich die über die Mindestausbildungsdauer hinaus absolvierte Ausbildungszeit in den schulmedizinischen Fächern nicht einfach an den erfahrungsmedizinischen Bereich anrechnen. Es erübrigt sich, an dieser Stelle die zutreffende Argumentation der Vorinstanz ein weiteres Mal zu wiederholen, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. S. 3 der vorinstanzlichen Stellungnahme, ad 8), umso mehr, als es nichts Substanzielles hinzuzufügen gibt. b)