Was die Beschwerdeführerin dagegen ins Feld führt, findet weder in den Richtlinien noch in den Ergänzungen dazu eine Stütze. Angesichts der von den Vorinstanzen aufgezeigten Konsequenzen einer solchen Sicht würde sie sich denn auch von der Sache her alles andere als aufdrängen. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich die über die Mindestausbildungsdauer hinaus absolvierte Ausbildungszeit in den schulmedizinischen Fächern nicht einfach an den erfahrungsmedizinischen Bereich anrechnen.