Von welchen Bewilligungsvoraussetzungen die Schulleitung im Einzelnen ausging und was sie davon der Beschwerdeführerin vermittelt hat, bleibt daher ohne Belang. Abgesehen davon musste der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein, dass sie um eine Bewilligung bei einer Behörde nachzusuchen hatte, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keineswegs auf eine Vertrauensbasis geschlossen werden darf. 8.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden - wie schon im Verwaltungsverfahren - verschiedene Einwände erhoben gegen die Ausgestaltung der Richtlinien und deren Handhabe durch die Vorinstanzen. a) In Bezug auf den Aspekt der Ausbildungsdauer ist an Ziffer 16.2 der Richtlinien zu erinnern.