Damit braucht hier die Frage nicht entschieden zu werden, ob der Kantonsarzt im betroffenen Bereich als zuständig erachtet werden durfte, sodass seine Zusagen für das Departement verbindlich gewesen wären. Hinzuweisen ist endlich darauf, dass allfällige Zusicherungen seitens der privaten Ausbildungsinstitute oder ihrer Organe an die Adresse der Beschwerdeführerin gegenüber den verantwortlichen staatlichen Stellen von vornherein keine Wirkungen entfalten konnten. Von welchen Bewilligungsvoraussetzungen die Schulleitung im Einzelnen ausging und was sie davon der Beschwerdeführerin vermittelt hat, bleibt daher ohne Belang.