Entgegen ihren Vorbringen lässt sich auch aus dem von ihr aufgelegten Schreiben des damaligen Kantonsarztes vom 18. September 1997 nichts zu ihren Gunsten ableiten (vorinstanzl. Bel. C 4). Denn auch dieser Brief mit seinen ausdrücklich als unverbindlich deklarierten Angaben enthält keine vorbehaltlose Zusicherung für eine entsprechende Bewilligung. Damit braucht hier die Frage nicht entschieden zu werden, ob der Kantonsarzt im betroffenen Bereich als zuständig erachtet werden durfte, sodass seine Zusagen für das Departement verbindlich gewesen wären.