Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: So sind Anhaltspunkte dafür, dass das für die Bewilligungserteilung allein zuständige Departement der Beschwerdeführerin jemals eine vorbehaltlose Bewilligungszusicherung für den strittigen Bereich abgegeben hätte, weder dargetan noch ersichtlich. Auch sonstige Auskünfte, aus denen die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte, sind nicht erstellt. Entgegen ihren Vorbringen lässt sich auch aus dem von ihr aufgelegten Schreiben des damaligen Kantonsarztes vom 18. September 1997 nichts zu ihren Gunsten ableiten (vorinstanzl.