Aufgrund von Art. 9 BV besteht unter Umständen ein Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten von Behörden, wenn diese über die entsprechenden Zuständigkeiten verfügten oder zumindest für zuständig gehalten werden durften (vgl. BGE 129 I 170 Erw. 4.1, 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a, 118 Ia 254 Erw. 4b; ferner: Häfelin/Müller, a.a.O., S. 130 ff.). Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: